Förderverein Gartenschaugelände Kitzingen e.V.

Satzung

des Fördervereins Gartenschaugelände Kitzingen e.V.

- Stand: 10. Juli 2012

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.)  Der Verein führt den Namen “Förderverein Gartenschaugelände Kitzingen”. Er soll in
      das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
     „Förderverein Gartenschaugelände Kitzingen e. V.”.

2.)  Der Verein hat seinen Sitz in Kitzingen.
3.)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; im Gründungsjahr das Rumpfkalenderjahr.

§ 2 Zweck
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-und Landschaftsschutzes sowie die
     Förderung von Kunst und Kultur. Dies kann auch durch die ideelle und finanzielle
     Förderung der Stadt Kitzingen und/oder auch anderer steuerbegünstigter Körperschaften
    (z.B. gemeinnützig anerkannte Vereine, Stiftungen oder gGmbH) oder von 

     Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgen.
2.) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendungen
     und von Sachzuwendungen an die Stadt Kitzingen und anderer steuerbegünstigter
     Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie durch
     organisatorische Unterstützung der Stadt Kitzingen für die nachhaltige 

     Gestaltung, Nutzung und Pflege des ehemaligen Geländes der „Natur in Kitzingen 2011“ 
     für die Öffentlichkeit, sowie durch die Initiierung und Durchführung von kulturellen
     Veranstaltungen auf dem ehemaligen Gelände der „Natur in Kitzingen 2011“ wie z.B.
     Konzerte und Kunstausstellungen.

3.) Der Verein beabsichtigt, möglichst viele Bürgerinnen und Bürger aus Stadt und Landkreis
     Kitzingen für den Erhalt des Geländes der Natur in Kitzingen zu gewinnen.

4.) Alle Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der Stadt Kitzingen.
5.) Der Satzungszweck wird durch Mitgliedsbeiträge und Spendengelder sowie mit dem
     ehrenamtlichen Einsatz seiner Mitglieder verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
     Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

2.) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe 

    Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, jede juristische Person, jede
     Körperschaft und jede rechtsfähige Vereinigung sein. Der Oberbürgermeister der Stadt
     Kitzingen ist geborenes Mitglied des Vereins.

2.) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
     Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft
     beginnt mit dem im jeweiligen Antrag angegebenen Datum oder in Ermangelung eines
     solchen mit der Mitteilung einer positiven Entscheidung; entscheidend ist dann das
     Datum der Entscheidung.

3.) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie
     die ordentlichen Mitglieder im Sinne dieses Abs. 1). Sie sind jedoch von der
     Beitragspflicht befreit.

4.) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zum Jahresanfang fällig
     ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
     kann den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen (Schüler, Studenten etc.)
     ermäßigen.


§ 6 Austritt von Mitgliedern
1.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
     Vorstands aus dem Verein austreten.

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum

    Jahresende, durch Tod, durch Auflösung bei Körperschaften.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
1.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober
     Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt  die
     Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
     erforderlich ist.

2.) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der
     Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung beschließt
     der Vorstand.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

    1. Wahl des Vorstandes,

    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Beschluss des Haushaltsplanes,
    4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
    5. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 Vereinssatzung
    7. Entscheidung über Rechtsbehelfe ausgeschlossener Mitglieder gem. § 7
        Vereinssatzung

    8. Beschluss über Satzungsänderungen,
    9. Beschluss über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
  10. Beschluss über die Auflösung des Vereins.


2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die

     Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
     und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) einberufen; eine
     zusätzliche Bekanntgabe in der lokalen Presse ist möglich. Die
     Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
     Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
     Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt
     einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom
     Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
     Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
     einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der
     Gründe verlangt wird.

4.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
     abgegebenen gültigen Stimmen unbeschadet der Regelung in §§ 7, 13 der
     Vereinssatzung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Die Art der
     Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.

     Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
     erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen, nicht eingetragene Vereine, die
      Mitglieder sind, werden von ihren gesetzlichen Vertretern oder einem besonders
      bevollmächtigten einfachen Mitglied ihrer Organisation vertreten. Zur Ausübung der
      Stimmrechte kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
      Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
      darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

6.) Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden
     und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied hat das Recht auf
     Einsichtnahme.


§ 10 Vorstand
1.) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die
     stellvertretende Vorsitzende.

2.) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind
     zur Einzelvertretung berechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die
     stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der/die Vorsitzende an einer
     Vertretung verhindert ist.

3.) Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB
     aus dem/der Schriftführer/in, dem/die Schatzmeister/in, bis zu vier Beisitzern/innen und
     dem Oberbürgermeister der Stadt Kitzingen als geborenem Mitglied. Schriftführer,
     Schatzmeister/in, Beisitzer sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Soweit in
     dieser Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist hiermit der erweiterte Vorstand 

     gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand beschließt
     in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.

4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt.

5.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
     gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

6.) Der Oberbürgermeister der Stadt Kitzingen ist geborenes Vorstandsmitglied. Er kann zu
     den Vorstandssitzungen eine Person aus der Stadtverwaltung als Vertreter entsenden.

7.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der
     Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt für den Verein den Haushaltsplan und
     die Jahresprogramme auf. Er beschließt in Sitzungen, zu denen von dem/der
     Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig, 

     mindestens jedoch drei Tage vor einer Sitzung, einzuladen ist. Verlangen mindestens vier
     Vorstandsmitglieder dies schriftlich (auch per e-mail) unter Angabe des Zwecks und der
     Gründe, so ist eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen.

8.) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die
     das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen
     Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der
     folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.


§ 11 Ausschüsse
1.) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, um deren Mitglieder einzelne
     Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
     Der Vorstand kann Ausschüsse wieder auflösen.

2.) Sofern ein/e Beisitzer/in für die Leitung eines Ausschusses nicht zur Verfügung steht,
     kann ein Mitglied eines  Arbeitsausschusses die Leitung übernehmen und gehört dann für
     die Dauer des Arbeitsausschusses dem Vorstand an.


§ 12 Kassenprüfer
1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen
     dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2.) Die Prüfung der Kassenprüfer/innen erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der
     Buchführung und der Rechnungslegung, die Einhaltung des von der
     Mitgliederversammlung bestimmten Haushaltsplanes. DieKassenprüfung ist nach Ablauf
     eines jeden Geschäftsjahres vorzunehmen.


§ 13 Satzungsänderung, Auflösung
1.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
     zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder

     erforderlich.
2.) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt vor seiner Anmeldung beim
     Registergericht durch Übersendung der geänderten Satzung zur Genehmigung
     vorzulegen.


§ 14 Anfall des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Kitzingen, den 10. Juli 2012

Rolf Wenkheimer, Vorsitzender

(Unterschriften der Gründungsmitglieder siehe Teilnehmerliste)